Satzung

Satzung des

 Sportverein 1921 Daubringen e. V.

 


§ 1

Name, Sitz, Zweck

 

1. Der 1921 in Daubringen gegründete Verein führt den Namen „Sportverein 1921 Daubringen e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Staufenberg-Daubringen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.

 

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

 

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 4

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) angemessene Geldstrafe,

c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen

 

 

§ 5

Beiträge

 

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge werden einmal jährlich zum Ende des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres erhoben. Die Staffelung der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. Den Abteilungen bleibt es unbenommen, die Fälligkeits- und Zahlungstermine der Abteilungs- und Aufnahmebeiträge i.S.d. § 10 Abs. 4 abweichend von § 5 Abs. 2 S. 1 der Satzung zu regeln.

 

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des/der Jugendleiters/in steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

 

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

 

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter, mit Ausnahme der Jugendversammlung, ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

 

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden beantragt hat.

 

4. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Auswärtige Mitglieder erhalten eine besondere schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Kommunikation im Verein kann auch mittels elektronischer Medien (zB. E-Mail) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein letzte bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

 Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

c) von den Abteilungen

 

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

10. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

Vorstand

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Rechner(in), der/die Schriftführer(in), bis zu 4 Beisitzer(innen) (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Rechner(in) sind hierbei jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz 1, dem/der Jugendleiter/in sowie den Vertreter/innen der nachfolgenden Abteilungen im Sinne des § 10

 

• Aerobic

• Damengymnastik

• Fußball

• Kinderturnen

• Seniorengymnastik

• Volleyball

• Wassergymnastik

 

Sofern die Abteilungen ihre Vertreter/innen benannt haben, werden diese von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen bestätigt. Werden keine Vertreter/innen benannt und erfolgt auch keine Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung, so bleibt die betreffende Position im Gesamtvorstand unbesetzt; dies gilt auch für die Position des/der Jugendleiters/in. Sollte eine Abteilung bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl eine/n Vertreter/in benennen, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, das betreffende Mitglied kommissarisch in den Gesamtvorstand aufzunehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl eine neue Abteilung gemäß § 10 gegründet wird. Scheidet während der Amtszeit des Gesamtvorstandes ein Mitglied aus, so findet Satz 4 entsprechende Anwendung.

 

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Ist dieser/diese verhindert, so gilt das Vieraugenprinzip gemäß Absatz 1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des Absatz 1 – darunter mindestens der/die 1.Vorsitzende oder 2. Vorsitzende– sowie mindestens 50 % der Mitglieder der besetzten Positionen gemäß Absatz 2 anwesend sind. Bei einer ungeraden Anzahl der besetzten Positionen wird zur Feststellung der Beschlussfähigkeit nach unten abgerundet.

 

4. Die Aufgabe des Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins. Dazu gehören:

a) die Vertretung des Vereins nach innen und außen,

b) die Buchführung und die Kassenführung,

c) die Einziehung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge,

d) die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,

e) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

 

 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands bei nächster Gelegenheit zu informieren. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die nähere Ausgestaltung und Festlegung sowohl der Geschäftsführungsaufgaben als auch der Aufgaben/Tätigkeiten des Gesamtvorstandes im Rahmen einer Geschäftsordnung zu regeln.

 

 

§ 10

Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, seinen/seine Stellvertreter/in, den/die Jugendwart/in und Mitarbeiter/in, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

 

3. Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendwart/in und Mitarbeiter/in werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit von dem/der Rechner/in des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Sonderauflagen und die organisatorischen Angelegenheiten werden in einer separaten Geschäftsordnung für die jeweilige Abteilung geregelt.

 

 

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Wahlen

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter/innen werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Kassenprüfer(innen) und die Ersatzkassenprüfer(innen) werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

 

§ 13

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Rechners/in, des Gesamtvorstandes und des Vorstandes.

 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den

 

Förderverein Kindertagesstätte

Am Buchenberg Daubringen e. V.

 

sowie den

 

Feuerwehrverein Staufenberg-Mitte e. V.

 

zu übertragen.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung, unter Vorbehalt der Eintragung beim Amtsgericht Gießen, am 11. September 2021 in Staufenberg-Daubringen beschlossen.

Daubringen, den 11.09.2021

 

Marco Schwarz

(1. Vorsitzender)

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